Waffenrechtliches Bedürfnis – Voraussetzung für den legalen Waffenbesitz

Was ist ein waffenrechtliches Bedürfnis?

Das waffenrechtliche Bedürfnis ist einer der zentralen Begriffe im deutschen Waffengesetz (WaffG). Es bezeichnet die Notwendigkeit, dass eine Person eine Schusswaffe besitzen oder führen möchte – und diese Notwendigkeit muss begründet, anerkannt und dokumentiert sein.

Ohne diesen Nachweis wird keine Waffenbesitzkarte (WBK) oder Erlaubnis nach dem Waffengesetz ausgestellt. Ziel ist es, den privaten und beruflichen Zugang zu Waffen auf nachvollziehbare, kontrollierte Fälle zu beschränken.

Wer benötigt einen Bedürfnisnachweis?

Grundsätzlich jeder, der:

  • eine Schusswaffe erwerben oder besitzen möchte

  • eine Waffenbesitzkarte beantragt

  • eine Ausnahme vom Führverbot beantragen will

Typische Antragsteller sind:

  • Sportschützen (z. B. über Schützenvereine)

  • Jäger (mit gültigem Jagdschein)

  • Waffensammler und Sachverständige

  • Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe

  • Personen mit gefährdeter Lebenslage (z. B. Politiker, Journalisten, Schutzpersonen)

Gesetzliche Grundlage

Das Bedürfnisprinzip ist im § 4 WaffG geregelt. Dort heißt es sinngemäß:

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe wird nur erteilt, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis nachweisen kann.

Zudem müssen laut Gesetz Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Versicherungsschutz gegeben sein.

Wie wird ein Bedürfnis anerkannt?

Das hängt von der Antragstellergruppe ab:

Sportschützen

  • Mindestens 12 Monate Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein

  • Regelmäßige Teilnahme am Training (mind. 18-mal in 12 Monaten)

  • Empfehlung durch den Verband, welche Waffe beantragt werden darf

Jäger

  • Gültiger Jagdschein gilt automatisch als Bedürfnisnachweis

  • Gilt auch für Lang- und Kurzwaffen im jagdlichen Rahmen

Berufswaffenträger

  • Nachweis durch Arbeitgeber (z. B. Sicherheitsfirma)

  • Konkrete Darlegung, warum Schusswaffe zur Berufsausübung notwendig ist

Personen mit Gefährdung

  • Polizei- oder Verfassungsschutzbescheinigung

  • Konkrete Gefährdungslage muss dargelegt und bestätigt sein

  • Häufig in Kombination mit Personenschutzkonzept (z. B. E3S)

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Sportschütze

Ein Mitglied eines anerkannten Schützenvereins möchte nach einem Jahr regelmäßigen Trainings eine eigene Sportpistole erwerben. Der Verein bescheinigt die Trainingsaktivität und empfiehlt die Waffe. Der Schütze erhält daraufhin eine grüne Waffenbesitzkarte für die beantragte Sportwaffe.

Beispiel 2: Geschäftsführer mit Bedrohungslage

Ein Unternehmer erhält wiederholt Drohbriefe und wurde Ziel eines versuchten Übergriffs. Die Polizei stuft ihn als gefährdet ein. Er stellt einen Antrag auf Ausnahme vom Verbot des Führens (§ § 19/28 WaffG) und reicht zusätzlich ein Sicherheitskonzept von E3S ein. In begründeten Fällen kann ein solcher Antrag positiv beschieden werden.

Beispiel 3: Wachperson im Geld- und Werttransport

Ein Mitarbeiter im Geldtransport erhält dienstlich eine Schusswaffe. Die Bewachungsfirma beantragt im Namen des Mitarbeiters die Erlaubnis. Hier gilt das waffenrechtliche Bedürfnis durch die berufliche Notwendigkeit als gegeben, sofern die Firma zertifiziert ist und die Aufbewahrung geregelt ist.

Verlust des Bedürfnisses

Ein Bedürfnis muss nicht nur bei Antragstellung vorliegen, sondern dauerhaft bestehen. Wenn z. B. ein Sportschütze den Verein verlässt oder ein Bewacher aus dem Dienst ausscheidet, kann die Behörde die WBK widerrufen.

Regelmäßige Überprüfungen durch die Waffenbehörde (alle 3 Jahre) sind vorgesehen, insbesondere für Sportschützen.

Bedeutung für E3S-Klienten

Für Kunden von E3S – insbesondere im Bereich Personenschutz und Risikomanagement – spielt das waffenrechtliche Bedürfnis eine Schlüsselrolle. Oft geht es um die Frage: Was ist rechtlich möglich – und was sicherheitstaktisch sinnvoll?
Wir begleiten Klienten in Abstimmung mit Behörden, erstellen Gefährdungsanalysen und entwickeln rechtlich fundierte Schutzkonzepte, die z. B. auch Alternativen zur Bewaffnung vorsehen.

Denn nicht jede Gefährdungslage rechtfertigt automatisch das Führen einer Schusswaffe. Und nicht jeder Antragsteller wird anerkannt. Umso wichtiger ist ein professionelles Vorgehen – im Sinne der Sicherheit und der Gesetzestreue.

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